VVGE 1978/80 Nr. 68, S. 144: Art. 56 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 WG. Die Bewilligung einzelner oder regelmässiger Tanzanlässe darf nicht von einem Bedürfnis abhängig gemacht werden. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1978. Aus
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VVGE 1978/80 Nr. 68, S. 144: Art. 56 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 WG. Die Bewilligung einzelner oder regelmässiger Tanzanlässe darf nicht von einem Bedürfnis abhängig gemacht werden. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1978. Aus den Erwägungen:
1. Das obwaldnerische Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit geistigen Getränken vom 5. März 1972 (WirtschaftsG) erklärt die Durchführung öffentlicher Tanzanlässe als bewilligungspflichtig. Art. 56 Abs. 2 WirtschaftsG regelt die Bewilligung einzelner Tanzanlässe. Art. 62 Abs. 1 WirtschaftsG die Bewilligung regelmässiger öffentlicher Tanzanlässe (Dancingbewilligung). Die Erteilung beider Bewilligungen ist nicht nur davon abhängig, dass keine Störung der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist, sondern sie setzt auch das Vorliegen eines Bedürfnisses voraus. Die alten Tanzgesetze vom 26. April 1885 und vom 28. Mai 1933 enthielten keine Bedürfnisklausel für Tanzanlässe. Diese ist erst im neuen Wirtschaftsgesetz vom 5. März 1972 eingeführt worden.
2. Art. 31 BV gewährleistet die Handels- und Gewerbefreiheit, soweit sie nicht durch die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung eingeschränkt ist (Abs. 1). Kantonale Bestimmungen über die Ausübung von Handel und Gewerbe bleiben dabei vorbehalten (Abs. 2). Unter diesen Vorbehalt fallen nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur eigentliche gewerbepolizeiliche Vorschriften zum Schutze öffentlicher Interessen, sondern auch sozialpolitische Massnahmen (BGE 97 I 504, 99 Ia 373 f., 102 Ia 543 f; Saladin, Grundrechte im Wandel, 1975, 241 ff.). Als besonders intensiv wirkende Zulassungsbedingungen sind Bedürfnisklauseln nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur zulässig, wo sie von der Bundesverfassung ausdrücklich vorgesehen sind (Art. 31ter und Art. 32quater BV), wo es um den gesteigerten Gemeingebrauch einer öffentlichen Sache geht, oder wenn ein Beruf vom Kanton zum öffentlichen Amt erhoben worden ist (BGE 59 I 181 ff., 73 I 209 ff., 79 I 334 ff; Saladin, a.a.O. 244 Anm. 99 mit Hinweisen; Schürmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 1978, 25). Bedürfnisklauseln für Tanzanlässe sind in der Bundesverfassung nicht vorgesehen. Die besonderen Voraussetzungen, an welche die Rechtsprechung die Einführung von Bedürfnisklauseln knüpft, sind hierfür nicht erfüllt. Die in Art. 56 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 WG aufgestellten Bedürfnisklauseln für Tanzanlässe sind mithin verfassungswidrig. Die genannten Gesetzesbestimmungen sind insoweit unanwendbar. de| fr | it Schlagworte bundesverfassung bundesgericht bedürfnis handel und gewerbe kantonales gastgewerbegesetz Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.31 Art.31ter Art.32quater WG: Art.56 Art.62 Leitentscheide BGE 73-I-209 59-I-181 79-I-334 102-IA-533 S.543 99-IA-370 S.373 97-I-499 S.504 VVGE 1978/80 Nr. 68